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Wahl­verteidigung

Der vom Gesetz angenommene Normalfall ist die Auswahl des Verteidigers durch den Beschuldigten. Zwischen Verteidiger und Mandant wird in diesen Fällen ein Vertrag geschlossen, der regelmäßig ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag ist und auf den weitgehend die Regeln des Dienstvertragsrecht Anwendung findet. Für den Vergütungsanspruch des Verteidigers haftet demnach zunächst der Mandant. Sie unterschreiben also in diesem Zusammenhang ein Vollmacht und mit der Mandatsannahme wird der von Ihnen gewählte Anwalt zu Ihrem Wahlverteidiger. Er wird Ihnen also nicht wie bei der notwendigen Verteidigung als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Jeder Angeklagte darf bis zu drei Verteidiger seiner Wahl benennen. Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, darf auch dieser Verteidiger wählen, insgesamt jedoch höchstens drei. Werden Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt, schränkt dies die Höchstzahl der Wahlverteidiger nicht ein, da das Gesetz insofern keine Regelung getroffen hat. Es ist daher möglich, dass ein Angeklagter von mehr als drei Verteidigern verteidigt wird. Die Tätigkeit des Wahlverteidigers unterscheidet sich inhaltlich zu der des Pflichtverteidigers jedoch kaum. Oft ist es aber so, dass die Mandanten den selbst gewählten Verteidiger vorziehen.

Sie sollten sich aber immer bemühen, den für Sie “passenden” Rechtsanwalt selbst zu finden und auszuwählen, denn Sie sollten sowohl im Hinblick auf die Verteidigungsstrategie als auch im Hinblick auf menschliche Gesichtspunkte gut mit Ihrem Strafverteidiger harmonieren. Ebenso ist zu berücksichtigen ist, dass nicht jeder Angeklagte einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger hat.

Sollte gegen Sie der Verdacht einer Straftat bestehen und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bevorsteht, so benötigen sie einen Strafverteidiger. Zögern Sie also nicht und kontaktieren Sie uns unter: 0201 81179607 oder füllen Sie nebenstehendes Kontaktformular aus.