Was wir machen

Straf­befehl

Üblicherweise findet vor einer strafrechtlichen Verurteilung eines Täters in Deutschland eine Hauptverhandlung vor einem Richter statt. Im Zuge dessen wird der Fall mündlich erörtert, es werden Beweise erhoben und der Angeklagte zur Sache angehört. So sehen es die Regelungen der Strafprozessordnung vor. In einigen Fällen wird jedoch auf eine mündliche Verhandlung vor Gericht verzichtet und stattdessen ein sogenanntes Strafbefehlsverfahren durchgeführt. Bei einem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung leichter Kriminalität, bei dem ein schriftlicher Strafbefehl erlassen wird. 

Bei den Rechtsfolgen eines Strafbefehlsverfahrens gibt es weitere Einschränkungen. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann nur dann festgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte einen Strafverteidiger hat und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. In Betracht kommen ansonsten unter anderen die Rechtsfolgen der Geldstrafe, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Fahrverbot, der Verfall, die Einziehung, und die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Nach Zustellung des Strafbefehles hat der Angeklagte die Option, binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Der Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Letzteres bedeutet, dass der Angeklagte persönlich zum Gericht geht und dort auf der Geschäftsstelle eine Erklärung darüber abgibt, dass er Einspruch einlegen will. Der Einspruch gegen den Strafbefehl bedarf keiner Begründung. Erfolgt binnen der Einspruchsfrist zum Strafbefehl kein Einspruch von Seiten des Angeklagten, wird dieser rechtskräftig. Er kommt dann einem strafrechtlichen vollstreckbaren Urteil gleich. Das bedeutet einerseits, dass man nach Ablauf der zwei Wochen die gegen Sie festgesetzte Rechtsfolge von Ihnen einfordern wird. Andererseits folgt der Verurteilung aus dem Strafbefehl auch gegebenenfalls die Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis.

Da die von der Staatsanwaltschaft beantragten Rechtsfolgen, etwa Geldstrafen, regelmäßig zu hoch bemessen sind, sollten Sie jedenfalls im Hinblick auf das Strafmaß einen Strafverteidiger kontaktieren. Die genauen Erfolgsaussichten lassen sich jedoch erst nach erfolgter Akteneinsicht beurteilen.

Nach  Einlegung eines Einspruchs wird der Strafbefehl sodann entweder durch das Gericht als unzulässig verworfen oder der Einspruch ist zulässig und es wird ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Zu diesem Termin sollten Sie nicht alleine erscheinen, es ist anzuraten zuvor mit Ihrem Anwalt eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln, um das bestmögliche Ergebnis in dem Einspruchsverfahren zu erzielen. 

Sollte sich der in dem Strafbefehl dargestellte Sachverhalt als richtig erweisen, heißt das noch lange nicht, dass auch das im Strafbefehl festgesetzte Strafmaß bzw. die Strafhöhe richtig ist. Darüber hinaus kann es auch sein, dass der ganze Strafbefehl unverhältnismäßig und daher eine Einstellung des Verfahrens (z. B. gegen Geldauflage) angezeigt ist. Der Richter muss  die individuelle Schuld des Täters aburteilen; dies ist aber nur bei umfassender Sach- aber auch Personenkenntnis möglich, sodass es im Rahmen von Einsprüchen gegen Strafbefehle nicht selten zu der oben bereits genannten Verringerung des dann individuell festgesetzten Strafmaßes kommt. Darüber hinaus werden bei Strafbefehlen das Einkommen und die finanzielle Situation des Täters geschätzt. Das heißt, dass Gesichtspunkte wie Schulden, Unterhaltsverpflichtungen und vor allem das Einkommen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt werden, sodass man davon ausgehen kann, dass nahezu jeder Strafbefehl in der Strafhöhe also der Höhe des einzelnen Tagessatzes falsch ist. Denn die Tagessatzhöhe bemisst sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen. Wenn aber Schulden, Unterhalt und das tatsächliche Nettoeinkommen nur geschätzt bzw. überhaupt nicht berücksichtigt werden, muss der Richter im Rahmen des Einspruchs dies korrigieren, sodass sich hier durchaus ein günstigeres Ergebnis für den Betroffenen erzielen lässt.

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns unter: 0201 81179607 oder füllen Sie nebenstehendes Kontaktformular aus.