Sexualstrafrecht

Die Sexualstraftaten sind in den vergangenen Jahren vermehrt in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt, weshalb die Strafverteidigung in einem Sexualstrafverfahren zu den anspruchsvollsten und komplexesten Anforderungen eines Strafverteidigers gehört.

Das Sexualstrafrecht umfasst die in den §§ 174 – 184j StGB geregelten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die häufigsten Vorwürfe betreffen dabei sexuellen Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Besitz und/oder Verbreiten kinderpornografischer Dateien sowie den neu eingefügten Straftatbestand der sexuellen Belästigung. 

Sowohl für die Beschuldigten als auch für die (vermeintlichen) Opfer ist kaum etwas derart belastend wie ein Sexualstrafverfahren, weshalb es mein größtes Anliegen ist in derartigen Fällen die Öffentlichkeit außen vor zu lassen und eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Sollte eine außergerichtliche Einstellung des Verfahrens auf Grund der Schwere der Tatvorwürfe oder einschlägigen Vorbestrafungen nicht möglich sein, ist besonderes Fingerspitzengefühl sowohl in der Vorbereitung als auch in dem Hauptverfahren selbst gefragt.

Dies gilt insbesondere im Falle der häufig vorkommenden „Aussage gegen Aussage“ Situationen. Zumeist gibt es im Sexualstrafverfahren nur ein Belastungsopfer, mit dessen Aussage sich ganz genau zu beschäftigen ist, denn die Tatsache häufiger Falschbelastungen sowie der den vermeintlichen Opfern seitens Polizei und Gesellschaft nur allzu bereitwillig entgegengebrachte „Opferbonus“ bei gleichzeitiger „Vorverurteilung“ des „Täters“ erfordern von der Verteidigung genau diese differenzierte Auseinandersetzung  mit der Belastungsaussage und der Aussageentstehung unter Hinzuziehung aussagepsychologischer Erfahrung und Kenntnisse, sowie bei Bedarf die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens um die  Glaubwürdigkeit des Zeugen kritisch zu hinterfragen.

Im Folgenden finden Sie eine nicht abschließende Aufzählung einiger relevanter Delikte im Bezug auf das Sexualstrafrecht:


  • Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
  • Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, § 177 StGB
  • Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses, § 183a StGB
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Schriften, § 184d StGB
  • Sexuelle Belästigung, § 183i StGB


Geht Ihnen eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung zu, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich bitte umgehend unter 0201 43359064 oder füllen Sie nebenstehendes Kontaktformular aus. Eine Einlassung im Rahmen einer polizeilichen Vorladung wirkt sich zumeist ohne vorherige Konsultation eines Strafverteidigers im weiteren Verfahrensgang negativ für den Beschuldigten aus. Deshalb machen Sie von Ihrem Schweigerecht gegenüber der Polizei Gebrauch, denn nur so haben wir die Möglichkeit, gegen die gegen Sie erhobene Vorwürfe erfolgreich und effektiv vorzugehen. 

 

 
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