Als Kernstrafrecht bezeichnet man den Besonderen Teil des StGB. Hier werden die einzelnen Strafbarkeiten definiert, die aufgrund des Grundsatzes "nulla poena sine lege" gem. § 1StGB und gem. Art. 103 GG Kern jedes strafrechtlichen Vorwurfs sind und die sich nicht in strafrechtlichen Nebengesetzen wiederfinden.
Alle Straftaten werden zunächst in Verbrechen und Vergehen unterteilt. Es gibt demnach außerhalb dieser Einteilung keine weiteren, dem StGB bekannten, Straftatbestände. Die Aufteilung in Verbrechen und Vergehen hält sich zunächst abstrakt an die Strafandrohung der jeweiligen Delikte. Das Abgrenzungskriterium sind die genannten Untergrenzen des Normalstrafrahmens.
Die einzelnen Tatbestände lassen sich in verschiedene Deliktstypen einteilen. Zum einen hält es das StGB übersichtlicher und zum anderen lassen sich die einzelnen Straftaten systematisieren.
Eine umfassende Auflistung der zum Kernstrafrecht zählenden Delikte ist auf Grund der Fülle nicht möglich. Beispielhaft seien folgende Delikte des allgemeinen Strafrechts genannt:
Sollten Sie weitere Fragen, auch zu nicht aufgeführten Delikten haben, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich unter: 0201 43359064 oder füllen Sie nebenstehendes Kontaktformularaus.
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