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Jugend­strafrecht

Das Jugendstrafrecht wird auf Straftäter angewendet, die sich zur Tatzeit in einer Übergangsphase zwischen Kind und Erwachsenem befinden.  Das Jugendstrafrecht ist kein Rechtsgebiet im klassischen Sinne, sondern eine Art „Sonderstrafrecht“ und auch besonderes Strafprozessrecht für junge Straftäter, die zwar schon strafmündig sind, aber noch nicht derart ausgereift und in der Person gefestigt, dass das Strafrecht und Strafprozessrecht in unveränderter Form zur Anwendung kommen kann bzw. soll. Das Jugendstrafrecht nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) sieht deshalb aus erzieherischen Gründen andere Sanktionen vor als für Erwachsene. Beides trägt den Besonderheiten abweichenden Verhaltens in diesem Alter und der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft für junge Menschen Rechnung. Auch die strafprozessualen Vorschriften sind im Verfahren gegen Jugendliche besonders. So findet beispielsweise die Verhandlung in Jugendsachen nicht öffentlich statt, und es ist nicht möglich, das Verfahren mit einem Strafbefehl abzuschließen. Außerdem ist bei Verfahren gegen Jugendliche stets ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend und gibt eine Einschätzung zu der Person des Betroffenen ab. Zudem wird ein jugendlicher Täter – zumindest bei leichten bis mittelschweren Taten – regelmäßig zur Ableistung von Sozialstunden verurteilt, ein Erwachsener hingegen wird zur Zahlung einer Geldstrafe verpflichtet.

Vor dem 14.Lebensjahr sind Kinder in Deutschland strafunmündig und können nicht belangt werden. Das Jugendstrafrecht als Ergänzung des regulären Strafrechts findet Anwendung auf Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren.

Die zentralen Vorschriften des JGG werden aber auch auf Heranwachsende angewendet. Als Heranwachsende werden junge Erwachsene im Alter zwischen 18 und 21 Jahren bezeichnet.

Sollte Ihnen als Eltern bekannt werden, dass gegen Ihren Sohn oder Ihre Tochter ein Strafverfahren läuft, sollten Sie schnell anwaltlichen Rat einholen. Auch im Jugendstrafverfahren ist es wichtig, keine Angaben ohne einen Anwalt zu machen. Im Rahmen von polizeilichen Vernehmungen sollten Eltern Wert darauf legen, zuerst mit dem Anwalt zu sprechen. Insbesondere für die berufliche Zukunft der jugendlichen Beschuldigten kann eine spätere Verurteilung nachteilige Folgen haben. Im Jugendstrafrecht besteht – insbesondere bei drohender Jugendstrafe – die Möglichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Sollten Sie eine Vorladung von der Polizei oder bereits eine Anklageschrift erhalten haben, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns unter 0201 81179607 oder füllen Sie das Kontaktformular aus.