Was wir machen

Durch­suchung

Wenn Sie von einer Hausdurchsuchung betroffen sind, sollten Sie sich unverzüglich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Durchsuchung ist eines der Mittel, die die Staatsanwaltschaft zur Beschaffung von Beweismitteln im Wege eines Strafverfahrens einsetzen kann. 

Die Durchsuchung ist in den meisten Fällen für die Betroffenen sehr überraschend und eine erhebliche Belastung. Denn die Wenigsten sind auf die häusliche Durchsuchung und Beschlagnahme von Beweismitteln, Computern, Handys, etc. vorbereitet. Aufgrund der oftmals zielstrebigen Vorgehensweise der mit der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft beauftragen Ermittlungsbeamten kommt es oftmals zu nachvollziehbaren Unverständnis des Betroffenen im Laufe der Durchsuchung. Sie sollten allerdings versuchen ruhig zu bleiben und die Beamten „gewähren“ lassen. Beispielsweise der Versuch Beweismittel zu vernichten begründet in der Regel den Verdacht der Verdunklungshandlung und kann sogar zur Untersuchungshaft wegen Verdunklungsgefahr führen. Sie sollten also vielmehr „Kooperationsbereitschaft“ zeigen, die Ihnen jedenfalls keine Nachteile im Verfahren bereitet. Das bedeutet, dass sie stets freundlich bleiben und gesuchte Unterlagen vorzeigen sollten, um die Durchsuchung nicht zu blockieren sofern zu erwarten ist, dass die Unterlagen ohnehin gefunden werden. Eine Pflicht auf Mitwirkung besteht jedoch in keinem Fall, Sie müssen lediglich Angaben zu Ihrer Person machen.

Zu beachten ist, dass eine Hausdurchsuchung nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses gem. § 105 StPO erfolgen darf, welchen Sie sich von den Beamten auch vorzeigen lassen sollten. Nur in Ausnahmefällen darf auch bei Gefahr im Verzug auf Anweisung der Staatsanwaltschaft oder der Polizei durchsucht werden. Hausdurchsuchungen erfolgen nicht immer rechtmäßig.

Bei nicht rechtmäßig erfolgten Hausdurchsuchungen kann es zu Verwertungsverboten kommen. Hierbei ist es möglich, dass bei der Durchsuchung aufgefundene Beweismittel später vor Gericht nicht verwertet werden dürfen, weil die Durchsuchung rechtswidrig erfolgt ist. Deshalb ist zu raten, bereits während der Hausdurchsuchung zu versuchen, Kontakt zu einem Strafverteidiger aufzunehmen. Sollte dies nicht möglich sein, nehmen Sie unmittelbar nach der Hausdurchsuchung Kontakt auf. 

Im Rahmen der Hausdurchsuchung ist es nicht sinnvoll mit der Polizei zu sprechen, Sie sollten also in keinem Falle eine Aussage machen. Ebenfalls ist davon abzuraten, auf dem Durchsuchungsprotokoll das Einverständnis mit der Durchsuchung zu vermerken, auch sollten Sie einer Sicherstellung immer widersprechen. 

Auch als Zeuge müssen Sie keine Zeugenaussage vor der Polizei machen. Lediglich bei einer Vernehmung durch einen Staatsanwaltschaft oder Richter sind Sie zur Aussage verpflichtet, sofern nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

Sollte bei Ihnen eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden sein, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns unter: 0201 81179607 oder füllen Sie nebenstehendes Kontaktformular aus.